Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rügener Hafen- und Touristik GmbH
- Yachthafen -
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| Präambel |
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Die Rügener Hafen- und Touristik GmbH ist Betreiber des Yachthafens Schaprode. Dieser soll der Öffentlichkeit zugänglich sein. Zur Regelung der Nutzung des Yachthafens Schaprode im Bereich der gekennzeichneten Hafengrenzen gelten die nachstehenden Regelungen.
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| 1. Mitteilungspflichten |
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Bei der Ankunft ist jedermann verpflichtet, sich zunächst anzumelden und seinen Personalausweis oder Reisepass bei der Rezeption der Rügener Hafen- und Touristik GmbH vorzulegen. Auf Verlangen müssen die Schiffs- Lade- und Beförderungspapiere vorgelegt werden.
Werden keine Angaben gemacht oder keine Papiere vorgelegt, wird das Nutzungsentgelt nach dem Höchstmaß der Gebührenordnung berechnet.
Sofern die Rezeption unbesetzt angefunden werden sollte, sind die ausliegenden Informationszettel (Ankunft) unverzüglich nach der Ankunft auszufüllen und in den an der Rezeption angebrachten Briefkasten vollständig ausgefüllt einzuwerfen. Fehlen Angaben oder werden keine Angaben gemacht, wird ebenfalls das Höchstmaß der Gebührenordnung berechnet.
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| 2. Nutzungszeiten |
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2.1. Liegeplätze werden für Dauerlieger, Gastlieger und Tageslieger vergeben. Abweichende individuelle Vereinbarungen zwischen der Rügener Hafen- und Touristik GmbH und seinen Gästen sind ausdrücklich zulässig.
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| a) | Als Dauerlieger werden Anlieger bezeichnet, die den Hafen ständig und zwar länger als ein Jahr nutzen. |
| b) | Gastlieger sind Anlieger, die den Hafen bis zu einem Jahr benutzen. Tageslieger nutzen den Hafen nicht länger als 14 Tage. |
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2.2. Dauerliegeplätze verlängern sich um ein weiteres Jahr, wenn der Vertragspartner der Verlängerung nicht ausdrücklich schriftlich bis zum 30.09 des laufenden Jahres widerspricht.
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| 3. Bordtoiletten |
| Während des Aufenthaltes im Yachthafen ist die Benutzung von Bordtoiletten aus hygienischen Gründen untersagt. |
| 4. Umweltgefährdende Stoffe |
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Abfallöl, Treibstoff und Schmierfettreste, Reste von Detergenzien sowie alle anderen umweltgefährdenden Stoffe dürfen nur in dafür vorgesehenen Gefäßen abgelagert werden. Jedes Ausschütten oder anderes Einbringen in das Gewässer ist strengstens verboten.
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| 5. Feuer |
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Im Yachthafen ist es nicht erlaubt, offenes Feuer zu entfachen. Auf jedem Schiff müssen intakte Feuerlöscheinrichtungen bzw. Feuerlöschgeräte entsprechend den Brandschutzvorschriften vorhanden sein.
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| 6. Freizeit |
| Wasserskifahren, Schwimmen, Surfen, Angeln oder ähnliches ist im Bereich des Yachthafens verboten. |
| 7. Kennzeichen |
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An allen auf dem Yachthafen-Gelände abgestellten Pkw´s und Trailer und im Hafen liegende Yachten und Beibooten müssen das Hafenzeichen, den Schiffsnamen oder Stegnummer sichtbar angebracht sein.
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| 8. Strom und Wasser |
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Die Stromverteiler dürfen nur mittels einwandfreier Elektrokabel und Schutzschalter benutzt werden. Die am Stromverteiler angegebene Stromstärke darf nicht überschritten werden. Der Wasseranschluss ist nur mit einem einwandfreien Wasserschlauch, der außerdem mit einem Sperrventil ausgerüstet sein muss, erlaubt.
Beim Verlassen des Schiffes müssen Strom- und Wasseranschlüsse unbedingt abgebaut werden.
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| 9. Lagerung von Ausstattung |
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Beiboote, Surfbretter, Satellitenantennen und andere Ausstattungen dürfen nur in dem dafür bestimmten Raum gelagert oder angebracht werden. Eine Lagerung auf den Stegen ist nicht zulässig.
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| 10. Liegende Schiffe |
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Jedes an Stegen liegende Schiff muss immer mit eigenen Leinen so festgemacht werden, wie es seemännisch üblich ist und den eventuellen Anweisungen des Personals des Hafens entspricht. Das Tauwerk mit denen das Schiff ausgerüstet ist, muss der Qualität und der Länge nach einwandfrei und funktionstüchtig sein und darf die Schifffahrt und das Vertäuen anderer Schiffe nicht behindern. Es ist nicht erlaubt, innerhalb des Beckens Bojen auszulegen.
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| 11. Hunde |
| Hunde dürfen in der Marina nicht frei umherlaufen. Sie müssen an der Leine geführt werden. |
| 12. Schiffsreparaturen |
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Servicereparaturen und Arbeiten am Schiff oder am Schiffsmotor dürfen innerhalb des Serviceplatzes vorgenommen werden. Der Aufenthalt unbefugter Personen ist im Arbeitsbericht der Kräne, auf dem Slipways und anderen Transportmitteln verboten.
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| 13. Fahrzeuge |
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Innerhalb des Hafengeländes ist mit Fahrzeugen nur auf der dafür vorgesehenen Parkfläche und unter Beachtung der Verkehrsvorschriften zu parken. Es wird nicht für entstehende Schäden an Fahrzeugen und Trailern oder für den Verlust derselben gehaftet.
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| 14. Wäsche |
| Wäscheaufhängen an den Kais oder im Bereich der Marina ist nicht erlaubt. |
| 15. Hinweisschilder |
| Das Anbringen von Hinweisschildern oder Verkaufsangeboten ist nicht gestattet. |
| 16. Ruhezeiten |
| Die Ruhe anderer Gäste darf nicht gestört werden. In den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr ist jeder Lärm zu unterlassen. |
| 17. Einhaltung der Ordnungsvorschriften |
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Im Yachthafen ist jedermann verpflichtet, sich an diese Ordnungsvorschriften zu halten. Bei Nichteinhaltung dieser Ordnungsvorschriften kann die Benutzung des Liegeplatzes gekündigt werden. Im Übrigen gelten die Haftungsausschlüsse des Abschnittes B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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| 1. Grundsatz |
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Die Rügener Hafen- und Touristik GmbH haftet nicht für Schäden, die im Geltungsbereich dieser AGB entstehen, sofern der Rügener Hafen- und Touristik GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
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Insbesondere ist eine Haftung der Rügener Hafen- und Touristik GmbH für Schäden ausgeschlossen, die durch Diebstahl, Wasser, Eis, Feuer, Explosion oder sonstige höhere Gewalt, Eingriffe von Behörden oder Hilfeleistungen, zu denen die
Rügener Hafen- und Touristik GmbH nicht verpflichtet ist, entstehen.
Weiterhin übernimmt die Rügener Hafen- und Touristik GmbH keine Haftung bei Verstoß gegen die Verhaltensregeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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| 2. Verhaltensregeln zu Land |
| - | Die Rügener Hafen- und Touristik GmbH bestimmt den Anlegeplatz im Einklang mit dem Anlegeplan. |
| - | Für Fahrzeuge im Hafengelände ist festgelegt, dass sich wie in den Regeln der StVO bestimmt, verhalten wird. Die Höchstgeschwindigkeit im Hafengelände beträgt 30 km/h. Im Gebiet des Hafens besteht ein generelles Parkverbot soweit nicht ausdrückliche Bereiche anders gekennzeichnet sind. Parkplätze zum Be- und Entladen sind markiert. Ausgewiesene Parkplätze für Liegeplatzbenutzer befinden sich auf dem Parkplatz am Ortseingang. |
| - | Beim Abstellen von Landfahrzeugen und Gütern ist von der Kaikante aus ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. |
| - | Fahrzeuge mit wassergefährdender, brennbarer, giftiger oder explosiver Ladung müssen 24 Stunden vor dem Befahren des Hafengeländes bei der Rügener Hafen- und Touristik GmbH angemeldet werden. |
| - | Die Lagerung von Gütern aller Art auf dem Kai und sonstigen Hafenanlagen bedarf der Erlaubnis und Platzanweisung durch die Rügener Hafen- und Touristik GmbH. |
| - | Kraftfahrzeuge, Hänger und sonstige Geräte, die widerrechtlich außerhalb der ausgewiesenen Fläche abgestellt wurden, werden auf Kosten des Eigners abgeschleppt bzw. abtransportiert. |
| - | Die bereitgestellten Rettungsmittel dürfen nicht unbefugt entfernt bzw. missbräuchlich benutzt werden. |
| - | Im Übrigen gelten die allgemein vorausgesetzten Sorgfaltsmaßstäbe des menschlichen Miteinanders. |
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| 3. Verhaltensregeln zu Wasser |
| - | Die Liegeplätze im Yachthafen werden von der Rügener Hafen- und Touristik GmbH zugewiesen und dürfen nicht ohne Zustimmung dieser gewechselt werden. Die Boote sind so festzumachen und abzufendern, dass sie andere nicht beschädigen bzw. Verkehrsbehinderungen durch die nicht hervorgerufen werden. |
| - | Jedwede Veränderung selbst geringfügige ist im Geltungsbereich dieser AGB untersagt. Dies gilt insbesondere für die technischen und versorgungstechnischen Anlagen im Bereich des Hafens. |
| - | Ein- und auslaufende Fahrzeuge dürfen im Hafengebiet nur auf kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h fahren. |
| - | Auslaufende Fahrzeuge haben grundsätzlich Wegerecht vor einlaufenden Fahrzeugen. |
| - | Das Drehen von Schiffsschrauben zur Erprobung von Antriebsmaschinen (sog. Standprobe) oder zur Feststellung der Zugkraft (sog. Pahlprobe) ist im gesamten Hafengebiet untersagt. |
| - | Im Übrigen gelten die Verhaltensregeln der ordnungsgemäßen Seefahrt. |
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| 4. Haftung der Gäste |
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Bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rügener Hafen- und Touristik GmbH berechtigt, die durch die Verstöße entstandenen Schäden gegebenenfalls selbst beseitigen zu lassen und dem Verursacher des Schadens die Kosten für die Beseitigung in Rechnung zu stellen (sog. Ersatzvornahme).
Die Rügener Hafen- und Touristik GmbH hat das Recht auf Zurückhaltung des Schiffes und Pfandrecht auf das Boot und Ausstattung für alle offenen Forderungen.
Sofern durch einen Verstoß gegen die vorstehenden Verhaltensregeln eine nicht ganz unerhebliche Störung der anderen Hafengäste eintritt, kann die Rügener Hafen- und Touristik GmbH unverzüglich die entschädigungslose Räumung des Liegeplatzes von dem störenden Gast verlangen.
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| Nutzungsentgelt |
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Das Nutzungsentgelt richtet sich nach den Bestimmungen "Nutzungsentgelte - Yachthafen". Diese wird in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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| Gerichtsstand |
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Erfüllungsort der vertraglichen Pflichten der Rügener Hafen- und Touristik GmbH ist Schaprode/Rügen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für den Standort Schaprode jeweils zuständige Gericht.
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| Rügener Hafen- und Touristik GmbH |